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Artgerechte Notzeitfütterung ist Hegepflicht
Mecklenburg- Strelitz. Nachdem in mehreren Landkreisen des Landes das Verbot für die Fütterung von Wild aufgehoben ist, hat die Untere Jagdbehörde des Landkreises Mecklenburg-Strelitz in Übereinstimmung mit dem Kreisjagdverband den gleichen Schritt unternommen und die „Notzeit“ ausgerufen.
Wegen des verharschten Schnees besteht die Gefahr, dass heimisches Schalenwild, insbesondere Rot, -Dam, -und Rehwild, in Futternot gerät.
Wie Martina Hoffmann von der Unteren Jagdbehörde mitteilt, wird deshalb das Fütterungsverbot nach Paragraf 18 Absatz 1 Satz 2 des Landesjagdgesetzes Mecklenburg-Vorpommern mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf für den gesamten Landkreis (mit Ausnahme des Müritz-Nationalparks) aufgehoben.
Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, in ihren Revieren für angemessene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen, so Martina Hoffmann. In einem Umkreis von zweihundert Metern um Schweinemastanlagen und Schweinefreilandhaltungen ist die Wildfütterung nicht gestattet. In der Notzeit ist das Erlegen von Schalenwild in einem Umkreis von zweihundert Metern an Fütterungen verboten, sagte sie. Drück- und Gesellschaftsjagden sind zu vermeiden.
Die Jagdbehörde bittet in diesem Zusammenhang alle Bürger darum, sich so zu verhalten, dass das Wild möglichst wenig beunruhigt wird.
Quelle: Pressemitteilung Landkreis Mecklenburg- Strelitz




