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Artgerechte Notzeitfütterung ist Hegepflicht
Mecklenburg- Strelitz. Wegen der zurzeit herrschenden und angekündigten Wetterlage besteht die Gefahr, dass heimisches Schalenwild, insbesondere Rot-, Dam- und Rehwild, in Futternot gerät.
Wie Martina Hoffmann von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises Mecklenburg-Strelitz mitteilt, wird deshalb das Fütterungsverbot nach Paragraf 18 Absatz 1 Satz 2 des Landesjagdgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf für Bereiche aufgehoben, in denen das Wild Futternot leidet. „Die Jagdberechtigten sind in diesen Bereichen verpflichtet, für angemessene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen“, so Martina Hoffmann. „In einem Umkreis von zweihundert Metern von Schweinemastanlagen und Schweinefreilandhaltungen ist die Wildfütterung jedoch nicht erlaubt. Außerdem ist in der Notzeit ist das Erlegen von Schalenwild in einem Umkreis von zweihundert Metern an Fütterungen verboten“, sagte sie. Die Jagdbehörde bittet in diesem Zusammenhang alle Bürger darum, sich so zu verhalten, dass das Wild möglichst wenig beunruhigt wird.
Quelle: Pressemitteilung Landkreis Mecklenburg- Strelitz vom 28.01.2010




